Nehmen Sie im Folgenden Einblick in die Satzung des BVB oder laden Sie sich diese im PDF-Format herunter: Download Satzung (pdf)

 

Satzung (Stand 2022) 1,2,3

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Bundesverband Boden“, im folgenden BVB genannt. Der Name lautet
    „Bundesverband Boden e.V. (BVB e.V.).
  2. Sitz des Vereines ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

Der BVB e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts –Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist der Schutz und die Erhaltung des Bodens als Naturkörper mit seinen natürlichen Funktionen, seiner Archiv- und Nutzungsfunktionen sowie als Grundlage für Landschaftspflege und Naturschutz. Der ausschließlich gemeinnützige Zweck wird verwirklicht durch:

  1. Vertretung fachlicher, technisch-wissenschaftlicher und rechtlicher Belange zum Umweltmedium Boden,
  2. Darstellung des jeweiligen Entwicklungsstandes von Wissenschaft und Technik zum Umweltmedium Boden durch breite Öffentlichkeitsarbeit,
  3. die Aufstellung und Vereinheitlichung von Kriterien für bodenbezogene/ geo-ökologische Untersuchungen des Bodens zur Beurteilung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Landschaftspflege,
  4. Durchführung und Förderung der fachlichen Aus- und Fortbildung,
  5. Mitarbeit und Erarbeitung von einschlägigen Regelwerken, Normen und Handlungsempfehlungen zur Qualitätssicherung beim Umweltmedium Boden
  6. Anregung und Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben,
  7. Fachliche Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden, Unternehmen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Bereich „Boden" tätig oder an der Lösung von boden-bezogenen Fachfragen interessiert sind, um Erkenntnisfortschritt im Bereich Boden zu erzielen,
  8. Durchführung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, Förderung des Erfahrungsaustausches,
  9. Zusammenarbeit mit fachlich angrenzenden Verbänden im In- und Ausland
  10. Veröffentlichungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen und auch keine politischen Zwecke.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die auf Gebieten nach § 2 Abs. 1 arbeiten und/ oder die Aufgaben und Zwecke des BVB e.V. fördern und unterstützen.
  2. Mitglieder können sein:
    a) ordentliche Mitglieder,
    b) außerordentliche Mitglieder,
    c) Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Behörden, Institute und Unternehmen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der erweiterte Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich in hervor-ragendem Maße besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 5 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Präsidenten/ bei der Präsidentin schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme wird dem Mitglied von der Geschäftsführung unter Zusendung der Satzung, der Mitteilung über den Beginn der Mitgliedschaft und Angabe der Beitragspflicht schriftlich mitgeteilt.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller/ die Antragstellerin die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung der Geschäftsführung vorgebracht werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    b) durch Austritt, der bis zum 30.09. eines Kalenderjahres für den Ablauf des gleichen Kalenderjahres schriftlich bei der Geschäftsführung erklärt werden muss,
    c) durch Ausschluss.
  5. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit erfolgen
    a) bei groben Verletzungen von Mitgliederpflichten,
    b) bei Schädigung der Interessen des BVB e.V.,
    c) bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
  6. Die Ausschlussentscheidung des erweiterten Vorstandes kann auf Antrag des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Dieser Antrag muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussentscheidung der Geschäftsführung vorgebracht werden.
  7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von den Verpflichtungen gegen den BVB e.V., die bis zum Zeitpunkt des Erlöschens bestanden.

§ 6 Beiträge

  1. Es werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge jeweils bis zum 31.3. des laufenden Jahres fällig.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des BVB e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium, das den Vorstand gemäß § 26 BGB umfasst
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. die Geschäftsführung,
  5. die Fachgruppen mit ihren Fachausschüssen,
  6. die Regionalgruppen

 § 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des BVB e.V., soweit sie nicht vom Präsidium oder vom erweiterten Vorstand beschlossen werden können.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal in zwei Jahren vom erweiterten Vorstand einzuberufen. Dazu muss die Einladung mit der Tagesordnung den Mitgliedern zwei Monate vor der Versammlung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) zugesandt werden. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder über den erweiterten Vorstand einberufen werden.
  3. Anträge zu Tagesordnungspunkten auf Mitgliederversammlungen aus der Mitgliedschaft sind grundsätzlich 10 Wochen vorher über die Geschäftsstelle an das Präsidium zu leiten.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt
    a) das Präsidium nach § 9, mit Ausnahme des/ der Delegierten der Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft, auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung,
    b) die weiteren Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 b,
    c) die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a) die Entlastung des erweiterten Vorstandes,
    b) die Beitragsfestsetzung,
    c) die Bildung und Auflösung von Fachgruppen auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern,
    d) die Bildung und Auflösung von Regionalgruppen auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern oder auf Vorschlag des Vorstandes,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Auflösung des BVB e.V.
  6. Soweit dies nicht anders vorgeschrieben ist, kann die Stimmabgabe auf Antrag eines Mitgliedes geheim und schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Software Tools (z.B. Polyas, VOXR) zur Verfügung gestellt werden.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, ist die nächste ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Drei Viertel Mehrheit ist erforderlich bei Entscheidung gemäß Nr. 5. Buchstabe e), f) sowie Änderung des § 10 Nr. 3.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte können sich vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Kein Vertreter/ keine Vertreterin darf mehr als drei Stimmen vertreten.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/ von der Präsidentin oder im Falle seiner/ ihrer Verhinderung von einem/ einer seiner/ ihrer Vertreter/ Vertreterinnen geleitet.
  11. Nach § 58 BGB wird über die Mitgliederversammlung ein Protokoll geführt. Es wird durch den Schriftführer/ die Schriftführerin und den Präsidenten/ die Präsidentin oder einem/ einer seiner/ ihrer Vertreter/ Vertreterinnen gezeichnet. Es ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin,, drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, einem/ einer Delegierten der Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft laut § 9 Abs. 4 und dem Schriftführer/ der Schriftführerin.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/ die Präsidentin und die drei Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen. Der Präsident/ die Präsidentin und einer der Vizepräsidenten/ eine der Vize-präsidentinnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere gegenüber dem Vereinsregistergericht. Der Präsident/ die Präsidentin kann sich durch einen weiteren Vizepräsidenten/ eine weitere Vizepräsidentin vertreten lassen.
  3. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören:
    a) die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag gemäß § 5,
    b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des erweiterten Vorstandes,
    c) die Einstellung/ Entlassung von Mitarbeitern,
    d) die Vorschläge zu den Fachgruppenvorsitzenden,
    e) die Aufstellung der prüfbaren Jahresrechnung,
    f) der Erlass einer Geschäftsordnung,
    g) die Erstellung eines Jahresberichtes,
    h) die Festlegung der Einkünfte von Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen.
  4. Die Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist geheim. Ein Mitglied des Präsidiums des BVB e.V. muss Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bodenkundlichen Gesellschaft sein. Dieses wird einvernehmlich zwischen den Vorständen von BVB und DBG bestimmt. Nach der Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin erfolgt die Wahl der Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen. Erhält kein Kandidat/ keine Kandidatin die erforderliche Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/ Kandidatinnen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt. Die Stimmenmehrheit entscheidet diesen Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Der Präsident/ die Präsidentin ruft das Präsidium schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) zusammen und leitet die Sitzungen. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Alternativ kann das Präsidium seine Beschlüsse auf schriftlichem, elektronischem und/oder fernmündlichen Wege fassen. Dazu ist den Präsidiumsmitgliedern ein Zeitraum von 14 Tagen mit Beginn der Bekanntgabe zur Stellungnahme und Abstimmung einzuräumen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. Zu ihnen gehören:
    a) das Präsidium,
    b) die Vorsitzenden der Fachgruppen,
    c) die Vorsitzenden der Regionalgruppen,
  2. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder im erweiterten Vorstand beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bei einer Nach- oder Neuwahl während einer Amtsperiode beginnt die Amtszeit sofort und endet mit dem Ende der Amtszeit der ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder.
  3. Die Wiederwahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand ist in gleicher Funktion zweimal zulässig.
  4. Der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter/die Stellvertreterin, lädt den Vorstand nach Bedarf zur Sitzung ein, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr. Die Einladung soll unter Mitteilung einer Tagesordnung und mit einer angemessenen Frist erfolgen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. In Eilfällen kann diese Frist bis auf eine Woche abgekürzt werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder im erweiterten Vorstand ist der Präsident/die Präsidentin verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung verlangen.
  5. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Abwesende Mitglieder des erweiterten Vorstands können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie ihre Stimme schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) abgeben. Ausnahmsweise können auch Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gefasst werden durch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Stimmabgaben oder Stimmabgaben per Telefax, per E-Mail oder einen Messengerdienst, wenn kein Mitglied des erweiterten Vorstands diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu bestätigen. Zur Erlangung der Beschlussfähigkeit ist der erweiterte Vorstand mindestens 4 Wochen vorher zur Sitzung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) einzuladen, andernfalls ist die Anwesenheit von zwei Drittel des erweiterten Vorstandes zur Beschlussfähigkeit erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können durch ihre Stellvertreter/ Stellvertreterinnen stimmberechtigt vertreten werden.
  6. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten. Sie muss auf der nächsten Vorstandssitzung durch den erweiterten Vorstand genehmigt werden.
  7. Dem erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    a) Ernennung/ Abberufung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin auf Vorschlag des Präsidiums,
    b) Berufung der Fachausschussmitglieder auf Vorschlag des/ der Fachausschuss-vorsitzenden,
    c) Entscheidungen über Fachveranstaltungen,
    d) Entscheidungen über die Verwertung der Arbeitsergebnisse aus den Fachausschüssen,
    e) Freigabe von Veröffentlichungen des BVB e.V.,
    f) Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Nr. 5,
    g) Entscheidung über den Beitritt zu anderen Organisationen,
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedschaften,
    i) Zustimmung und Änderung der Geschäftsordnung.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin und weiteren Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung wird vom erweiterten Vorstand bestellt und ist dem Präsidenten/ der Präsidentin verantwortlich. Die Geschäftsführung kann hauptamtlich gewählt werden. Gegebenenfalls sind dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Hierüber entscheidet das Präsidium.
  2. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin ist zur regelmäßigen Berichterstattung über die Tätigkeit des BVB e.V. gegenüber dem erweiterten Vorstand verpflichtet.
  3. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin unterstützt die Organe (§ 7) des BVB e.V.
     

§ 12 Fachgruppen

  1. Zur Bearbeitung von Fachfragen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung Fachgruppen gebildet.
  2. Jedes Mitglied kann in mehreren Fachgruppen des BVB e.V. mitarbeiten.
  3. Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitglieder-versammlung gewählt. Die Wahl der Stellvertreter/ Stellvertreterinnen erfolgt in den Fachgruppen.
  4. Die Fachgruppen können Fachausschüsse bilden.
  5. Der/ die Fachgruppenvorsitzende bestimmt auf Vorschlag der Fachgruppe den Obmann/ die Obfrau des Fachausschusses, der/ die den Fachausschuss zusammenstellt.
  6. Die Tätigkeit der Fachgruppen richtet sich nach einer vom Präsidium erlassenen Geschäftsordnung.
  7. Die Fachgruppen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit dem Vorstand zur Veröffentlichung vor.

§ 13 Regionalgruppen

  1. Die Regionalgruppen haben die Aufgabe, die regionalen Interessen der Mitglieder in der Region zu unterstützen, den persönlichen Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern und neue Mitglieder zu werben.
  2. Jeder Regionalgruppe gehören alle Mitglieder des Vereines an, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz im Gebiet der Regionalgruppe haben.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Bildung, Zusammenlegung und Auflösung der Regionalgruppe.
  4. Die Regionalgruppen können im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand Landesverbände bilden.
  5. Die Regionalgruppen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und den Stellvertreter/ die Stellvertreterin. Der/ die Regionalgruppenvorsitzende, die Landesobleute und ggf. die Vorsitzenden der Landesverbände bilden den Regionalvorstand. Die Amtsdauer stimmt mit der Amtsdauer des Vorstandes überein. Bis zur Neuwahl bleiben die gewählten Regionalgruppenvorsitzenden kommissarisch im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
  6. Der/ die Regionalgruppenvorsitzende kann Länderobleute benennen. Sie müssen durch die Regionalgruppe bestätigt werden.

§ 14 Jahresrechnung

  1. Die Prüfung der Jahresrechnung hat durch zwei Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen zu erfolgen. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Den Jahresabschluss hat das Präsidium dem erweiterten Vorstand jährlich so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn in die dem Geschäftsjahr folgende nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur Genehmigung einbringen kann.

 

1 Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.04.2006 in Stuttgart, Registereintrag 30.01.2007, Amtsgericht Charlottenburg
2 Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.09.2014 in Halle/Saale, Registereintrag 01.04.2015, Amtsgericht Charlottenburg
3 Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.09.2022 in Hannover, Registereintrag 11.07.2023, Amtsgericht Charlottenburg

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